AGB
§ 1 – Vertragsabschluss
Der Auftraggeber oder Käufer ist an seinen Auftrag oder Kaufantrag vier Wochen gebunden, es sei denn, der Auftrag oder Kaufvertrag kommt sofort zustande.
Mit Ablauf dieser Frist von vier Wochen kommt der Vertrag zustande, wenn die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
§ 2 – Preise
Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin ist vier Monate an ihre Preise gebunden. Treten nach Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsabschluss Material-, Preis- oder Lohn- und Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so ist die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin berechtigt, ihre Endpreise entsprechend anzugleichen.
In diesem Falle steht dem Auftraggeber oder Käufer nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
Anzahlungen und Vorauszahlungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Preis verrechnet.
Einem Auftraggeber oder Käufer, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
§ 3 – Lieferung
Liefertermine sind nur gültig, wenn Sie von der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand beim Auftragnehmer bzw. Verkäufer versandt ist bzw. dem Auftraggeber oder Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Falls die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber oder Käufer eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Auftraggeber oder Käufer oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren.
Liefert die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin bis zum Ablauf der gesetzlichen Nachlieferfrist nicht, kann der Auftraggeber oder Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Von der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb bei dieser oder bei deren Vorlieferanten, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen, unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeiten entsprechend.
Zum Rücktritt ist der Auftraggeber oder Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Auftraggebers oder Käufers bei der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin an den Auftraggeber oder Käufer erfolgt.
Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Auftragnehmer bzw. der Verkäuferin mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Befindet sich der Auftraggeber oder Käufer länger als einen Monat in Annahmeverzug, so hat er die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. Die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin kann sich für die Lagerung auch einer Spedition bedienen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Auftraggeber oder Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten. Die Kosten der Verpackung und des Versands trägt der Auftraggeber oder Käufer
§ 4 – Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber oder Käufer grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen.
Statt nachzubessern, kann die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin eine Ersatzsache liefern.
Der Auftraggeber oder Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber oder Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung insbesondere durch eigenständige Änderungen an bereits gelieferter Ware entstehen.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Insbesondere wird die Haftung an Schäden oder Folgeschaden durch solche Gegenstände ausgeschlossen, deren Verwendung oder deren Art der Verwendung seitens des Auftraggebers oder Käufers im allgemeinen als sicherheitsgefährdend eingestuft wird und der Auftraggeber oder Käufer die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin vor einer Nutzung solcher Gegenstände nicht schriftlich um ihr Einverständnis ersucht hat.
Der Mangel eines Teils der gelieferten Waren berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber oder Käufer ohne Interesse ist.
§ 5 – Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach dem Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder Käufers gefährdet, so kann die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber oder Käufer, Sicherheit für die fälligen Forderungen zu leisten.
Tut er dies nicht, so kann die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme gelieferter Waren hat die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin Anspruch auf Ausgleich für Anwendungen und bereits erbrachte Leistungen.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Hohe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 6 – Recht der Auftragnehmerin auf Rücktritt
Ein Rücktrittsrecht wird der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin ferner zugestanden, wenn der Auftraggeber bzw. Käufer über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Auftraggeber oder Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
§ 7 – Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin.
Bei Saldoziehung gilt das der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin nach vorstehender Bestimmung ausbedungene Vorbehaltseigentum als Sicherung für deren Forderung aus dem Saldo.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber oder Käufer eine wechselmäßige Haftung der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber oder Käufer als Bezogener, vorbehaltlich aller weitergehenden Rechte aufgrund des Kontokorrentvorbehalts der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin.
Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber oder Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet, Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
Wird die Vorbehaltsware beim Auftraggeber oder Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so ist die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.).
Außerdem ist der Auftraggeber oder Käufer verpflichtet, in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf die Rechte der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Auftraggeber oder Käufer der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin gegenüber schadenersatzpflichtig. Der Auftraggeber oder Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin ausreichend gegen jeden Verlust oder jede Beschädigung zu versichern.
Der Auftraggeber oder Käufer tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt hierdurch an die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin ab, welche diese Abtretung hiermit annimmt.
Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen, ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Auftraggeber oder Käufer hiermit unwiderruflich schon jetzt an die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin ab, welche diese Abtretung hiermit annimmt.
Der Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw. durch Verbindung entstandene neue Sachen, die als für die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin hergestellt gelten und an denen sie mit der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangt, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und dass für die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin daraus Verpflichtungen entstehen.
Der Auftraggeber oder Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum für die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin widerruflich unentgeltlich.
Der Auftraggeber oder Käufer tritt im Voraus an die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen sowie die aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Waren entstehenden Vergütungsanspruche gegen seinen Auftraggeber oder Käufer entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Waren ab, die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin nimmt diese Abtretung hiermit an.
Kommt der Auftraggeber oder Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin die Vorbehaltsware herausverlangen.
Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach ihrer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass – mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr – im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.
§ 8 – Sonstige Bestimmungen
Der Auftraggeber oder Käufer ist zu Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Abtretung aller oder einzelner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin.
Die Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.
§ 9 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort ist Hamburg. Soweit der Auftraggeber oder Käufer Vollkaufmann, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit im Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen für beide Teile nach der Wahl der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin das Amtsgericht Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers oder Käufers unbekannt ist oder dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht betroffen.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht, Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
§ 10 – Datenschutzklausel
Der Auftraggeber oder Käufer ist damit einverstanden und nimmt hiermit davon Kenntnis, dass seine Daten von der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin gespeichert und in deren Kundenkartei zu betriebsinternen Zwecken verwandt wird.